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   BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13   

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BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13 (https://dejure.org/2014,6044)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2014 - 6 P 8.13 (https://dejure.org/2014,6044)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 (https://dejure.org/2014,6044)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 S 2 BPersVG
    Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste Wahlvorschlagsliste

  • Wolters Kluwer

    Wahl eines Mitglieds einer in der Minderheit gebliebenen stärksten Wahlvorschlagsliste als Ergänzungsmitglied in den Personalvorstand

  • rewis.io

    Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste Wahlvorschlagsliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl eines Mitglieds einer in der Minderheit gebliebenen stärksten Wahlvorschlagsliste als Ergänzungsmitglied in den Personalvorstand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahl des Personalratsvorstandes - die stärkste Wahlvorschlagsliste

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 149, 188
  • DÖV 2014, 675
  • NZA-RR 2014, 333
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 6 PB 10.10

    Wahl des Personalratsvorstandes; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13
    Sie gehen dahin, starken Wahlminderheiten eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschlüsse vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2, vom 28. Februar 1979 - BVerwG 6 P 81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 2010 - BVerwG 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 12).

    Demgemäß handelt die Minderheitenliste nicht missbräuchlich, wenn sie das Angebot der Mehrheit, ihr das Amt eines der Gruppensprecher zu verschaffen, nicht annimmt (vgl. Beschluss vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 13).

    Der Minderheitenschutz ist effektiv, wenn die Minderheitenliste den einen ihr zustehenden Vorstandsposten mit einem Kandidaten besetzen kann, den sie in besonderem Maße für geeignet hält, ihre dienststellenbezogenen und verbandspolitischen Vorstellungen in die Vorstandsarbeit einzubringen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1979 a.a.O. S. 6 f. und vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 12 f.).

  • BVerwG, 28.02.1979 - 6 P 81.78

    Wahl des Personalrats - Pflicht von Personalratsmitgliedern zur Annahme eines

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13
    Sie gehen dahin, starken Wahlminderheiten eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschlüsse vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2, vom 28. Februar 1979 - BVerwG 6 P 81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 2010 - BVerwG 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 12).

    Der Minderheitenschutz ist effektiv, wenn die Minderheitenliste den einen ihr zustehenden Vorstandsposten mit einem Kandidaten besetzen kann, den sie in besonderem Maße für geeignet hält, ihre dienststellenbezogenen und verbandspolitischen Vorstellungen in die Vorstandsarbeit einzubringen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1979 a.a.O. S. 6 f. und vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 12 f.).

  • BVerwG, 23.02.1979 - 6 P 39.78

    Sinn und Zweck des § 33 S. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13
    Als Wahlvorschlagsliste im Sinne von § 33 Satz 2 BPersVG sind nicht die für die einzelnen Gruppen eingereichten Wahlvorschläge zu verstehen, sondern die gruppenübergreifende Zusammenfassung derjenigen Wahlvorschläge, welche dieselbe Bezeichnung tragen und damit eine einheitliche gewerkschaftliche, verbandspolitische oder - wie bei freien Listen - dienststelleninterne Interessenausrichtung erkennen lassen (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschluss vom 23. Februar 1979 - BVerwG 6 P 39.78 - BVerwGE 57, 286 = Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 1; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 33 Rn. 5; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 33 Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 33 Rn. 10; Jacobs, a.a.O. § 33 Rn. 18; Kröll, a.a.O. § 33 Rn. 7 ff.).

    Sie gehen dahin, starken Wahlminderheiten eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschlüsse vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2, vom 28. Februar 1979 - BVerwG 6 P 81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 2010 - BVerwG 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 12).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 6 P 23.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13
    Sie gehen dahin, starken Wahlminderheiten eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschlüsse vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2, vom 28. Februar 1979 - BVerwG 6 P 81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 2010 - BVerwG 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1993 - 1 A 346/93

    Fehlende Bevollmächtigung; Rechtsanwalt ; Rechtsmitteleinlegung ; Beschlußfassung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2014 - 6 P 8.13
    Dass die fragliche Liste im Vergleich zu jeder anderen Liste die relative Mehrheit hat, ändert nichts daran, dass sie sowohl bei der Wahl der Gruppensprecher nach § 32 Abs. 1 BPersVG als auch bei der Wahl der Ergänzungsmitglieder nach § 33 Satz 1 BPersVG in der Minderheitsposition ist (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 25. November 1993 - 1 A 346/93.PVB - S. 11).
  • VGH Bayern, 14.09.2017 - 17 P 17.778

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Wahl des zweiten (weiteren)

    Jedenfalls handelt es sich nach Normzweck und -sinn um vergleichbare Interessenlagen, die eine dahingehende Auslegung gebieten (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8.13 - BVerwGE 149, 188 zu § 33 Satz 2 BPersVG).

    Das Verwaltungsgericht orientiere sich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - (BVerwGE 149, 188) zu § 33 Satz 2 BPersVG .

    Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - (BVerwGE 149, 188) impliziere die Erforderlichkeit einer Koalitionsbildung, wenn dort der Minderheitenschutz damit begründet werde, dass sich ansonsten die stärkste Liste gegen den Willen der auf die anderen Listen entfallenen Mehrheit mit keinem ihrer Vorstandskandidaten durchsetzen könne.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - (BVerwGE 149, 188) zu Sinn und Zweck von § 33 Satz 2 BPersVG sei auf die im Wesentlichen wortgleiche bayerische Regelung in Art. 33 Satz 3 BayPVG übertragbar.

    Der von Art. 33 Satz 3 BayPVG in diesem Fall vorgesehene Minderheitenschutz (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8.13 - BVerwGE 149, 188 Rn. 13 zu § 33 Satz 2 BPersVG) bzw. Listenschutz (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Juni 2017, Art. 33 Rn. 16) gilt nach dem Wortlaut der Norm allerdings nur für diejenige Liste, die die "zweitgrößte Anzahl" aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    Durch den Wortlaut von Art. 33 Satz 3 BayPVG ist aber nicht vornherein die Berücksichtigung der stärksten Liste, die im Personalrat in der Minderheit ist, ausgeschlossen (vgl. im Ergebnis ebenso BVerwG, B.v. 17.3.2014 a.a.O. Rn. 13; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 33 Rn. 16).

    b) Nicht durchdringen kann der Beteiligte zu 1 mit dem Vortrag, eine analoge Anwendung des Art. 33 Satz 3 BayPVG auf die stärkste Liste komme nicht in Betracht, weil sich die zu einer entsprechenden Fallkonstellation ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - (BVerwGE 149, 188) auf eine bundesrechtliche Norm, nämlich § 33 Satz 2 BPersVG beziehe und diese Norm in einem wesentlichen Punkt von Art. 33 Satz 3 BayPVG abweiche.

    Abgesehen davon impliziert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - (BVerwGE 149, 188) diese Voraussetzung nicht, sondern sieht die Schutzbedürftigkeit (auch) der stärksten Gruppe darin begründet, dass sich diese "gegen den Willen" der auf die anderen Listen entfallenden Mehrheit nicht durchsetzen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2014 a.a.O. Rn. 17).

  • VG München, 20.12.2016 - M 20 P 16.3140

    Wahl der Ergänzungsmitglieder des Vorstands des Personalrates aus der

    Dies ist durch die Auslegung des Art. 33 Satz 3 BayPVG sichergestellt, mit der diese Vorschrift (erweiternd) auch auf die stimmenstärkste Wahlvorschlagsliste Anwendung findet (Anschluss an BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8/13 - BVerwGE 149, 188).

    Vielmehr greift dieser Listenschutz in unmittelbarer oder in analoger Anwendung von § 33 Satz 2 BPersVG auch für die stärkste Wahlvorschlagsliste, wenn diese im Personalratsgremium in der Minderheit ist (BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8/13 - BVerwGE 149, 188 Rn. 13 und 18).

    Auch die stärkste Liste kann nämlich, wenn die Vertreter aller anderen im Personalrat vertretenen Wahlvorschlagslisten die Mehrheit im Personalratsgremium stellen, gegen deren Willen keinen ihr angehörenden Vorstandskandidaten durchsetzen (ausführlich dazu BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8/13 - BVerwGE 149, 188 Rn. 14 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgerichts stellt alleine auf die tatsächliche Situation ab, wenn sich die Wahlvorschlagsliste, auf die die größte Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen entfallen ist, "gegen den Willen der auf die anderen Listen entfallenden Mehrheit (...) mit keinem ihrer Vorstandskandidaten durchsetzen" kann (BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8/13 - BVerwGE 149, 188 Rn. 17).

    Auch wenn hinsichtlich des Erfordernisses einer Mindeststimmenzahl - abweichend von der Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG ("mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen") - im bayerischen Landesrecht diese für die Anwendung des Listenschutzes nicht gefordert wird, ist die Rechtslage ohne weiteres mit der vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 (6 P 8/13) zugrunde gelegen hat.

    Die Verpflichtung des Personalrats zur entsprechenden Wahl war deshalb auf Antrag ebenfalls festzustellen (zur Tenorierung vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2014 - 6 P 8/13 - BVerwGE 149, 188 Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 62 PV 4.22

    Wahlvoraussetzungen für Gesamtpersonalratswahl

    Das ist im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut typischerweise die "Liste" mit der zweitgrößten Anzahl, möglicherweise aber auch diejenige mit der größten Anzahl an Stimmen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 13 ff.).

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter entschieden, dass unter "Liste" gemäß § 33 Satz 2 BPersVG a.F. nicht die für die einzelnen Gruppen eingereichten Wahlvorschläge zu verstehen sind, sondern die gruppenübergreifende Zusammenfassung derjenigen Wahlvorschläge, welche dieselbe Bezeichnung tragen und damit eine einheitliche gewerkschaftliche, verbandspolitische oder - wie bei freien Listen - dienststelleninterne Interessenausrichtung erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 11).

    Immerhin dürfte der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen sein, dass zumindest eine der Teilwahlen eine Verhältniswahl (Listenwahl) sein müsse (Beschluss vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 10).

    Die Norm bezweckt, starken Wahlminderheiten eine Vertretung in dem erweiterten Vorstand zu sichern, die wegen gemeinsamer Interessen über die Gruppengrenzen hinweg unter den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten sein sollen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1979 - 6 P 39.78 - juris Rn. 19, vom 28. Februar 1979 - 6 P 81.78 - juris Rn. 14 und vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 14).

  • VG Braunschweig, 13.06.2023 - 13 A 1/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Eufach0000000030s zur wortgleichen Vorgängervorschrift gewährt § 33 Abs. 2 Satz 2 BPersVG a. F. nach seinem Wortlaut einen Minderheitenschutz für diejenige Liste, die mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erzielt hat, jedoch im Personalrat in der Minderheit ist, und zwar in der Weise, dass einer solchen starken Wahlminderheit eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 P 8/13 -, juris m. w. N.; BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; sowie BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2, vom 28. Februar 1979 - BVerwG 6 P 81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 2010 - BVerwG 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 12).

    Danach hat die in der Minderheit gebliebene stärkste Wahlvorschlagsliste mit mindestens einem Drittel Stimmenanteil einen Anspruch darauf, dass eines ihrer Mitglieder als Ergänzungsmitglied in den Personalratsvorstand gewählt wird, falls sie nicht bereits bei der Wahl der Gruppensprecher zum Zuge gekommen ist (vgl. BVerwG, Leitsatz zum Beschluss vom 17. März 2014, a. a. O.).

    Der Minderheitenschutz sei effektiv, so der Senat, wenn die Minderheitenliste den einen ihr zustehenden Vorstandsposten mit einem Kandidaten besetzen könne, den sie in besonderem Maße für geeignet halte, ihre dienststellenbezogenen und verbandspolitischen Vorstellungen in die Vorstandsarbeit einzubringen (vgl. Beschluss vom 17. März 2014, a. a. O., m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2024 - 17 LP 3/23

    Beschwerde; Erweiterter Vorstand; Geschäftsführung; Minderheitenschutz;

    Die Regelung soll einen effektiven Minderheitenschutz gewährleisten und es der Minderheit, die geschützt werden soll, ermöglichen, ein Personalratsmitglied ihres Vertrauens in den Vorstand zu entsenden und so ihre dienststellenbezogenen und verbandspolitischen Vorstellungen in die laufende Vorstandsarbeit einbringen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014 - BVerwG 6 P 8.13 -, BVerwGE 149, 188, 191 und 193 - juris Rn. 13 und 21; Beschl. v. 12.6.1984 - BVerwG 6 P 13.83 -, BVerwGE 69, 311, 312 f. - juris Rn. 12).

    Die "Wahl" beschränkt sich in diesem Fall auf die schlichte Aufnahme dieses einen Mitglieds in den erweiterten Vorstand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014 - BVerwG 6 P 8.13 -, BVerwGE 149, 188, 193 - juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.9.2017 - 17 P 17.778 -, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 5 P 6.16

    Ablauf der Amtszeit; Antragsauslegung; Antragsumstellung; Antragsänderung;

    Danach findet die eine Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 9; vom 28. August 2008 - 6 PB 19.08 - juris Rn. 9 und vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 24; BAG, Beschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155; vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 - juris Rn. 18 und vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - juris Rn. 40; m.w.N.).
  • VGH Hessen, 22.07.2014 - 22 A 2349/12

    Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2014 (- 6 P 8/13 - juris) den Anspruch eines Vertreters einer Minderheitenliste auf seine Wahl in den erweiterten Vorstand bestätigt hat, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten.
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